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Auf dem Radweg gilt rechts vor links

01.10.2012 14:29 Uhr

Auch wenn ein kombinierter Geh- und Radweg und eine uneingeschränkt dem Straßenverkehr gewidmete Straße aufeinander treffen, handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

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Auch wenn ein kombinierter Geh- und Radweg und eine uneingeschränkt dem Straßenverkehr gewidmete Straße aufeinander treffen, handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Demzufolge gilt auch in diesem Zusammenhang die Regelung „rechts vor links“, so dass auch der Radfahrer dem Auto Vorfahrt nach dieser Regel zu gewähren hat.

(tra)

Oberlandesgericht Karlsruhe

Aktenzeichen 1 U 193/11

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KOMMENTARE


Cat

24.04.2022 - 10:21 Uhr

Ist das hier beschriebene Szenario noch aktuell? Oder hat sich etwas geändert? Auf dieser Seite: https://www.bussgeldkatalog.org/rechts-vor-links/ wird das Szenario deutlich anders beschrieben. Der Radfahrer sollte meiner Meinung nach nur rechts vor links einhalten, wenn er auf der Straße fährt. Auf Rad- udn kombinierten Rad - und Gehwegen, sollten Autofahrer Fußgängern und Radfahrern Vorfahrt gewähren.


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