Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, bot ein Veranstalter ein Tandem mit 14 Sitzplätzen – ein sogenanntes Bierbike – für eine Betriebsfeier an. Auf diesem Gefährt sitzen die Mitfahrer, abgesehen vom Fahrer selbst, auf zwei Reihen gegenüber und quer zur Fahrtrichtung. Bei einer solchen Fahrt wurde Alkohol getrunken. Es entwickelte sich ein munteres Beisammensein.
Die zuständige Behörde verbot dem Betreiber des Tandems nach der Betriebsfeier die weitere Verwendung des Bierbikes. Dieses sei nämlich kein einfaches Fortbewegungsmittel, sondern ein Spaßmobil. Es bedürfe einer Sondernutzungserlaubnis, die der Veranstalter aber nicht besaß. Das wollte dieser nicht hinnehmen und der Fall landete vor Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab der Behörde Recht. Es handle sich bei dem Tandem nicht um einen klassischen Verkehrsteilnehmer. Dafür müsste die Fortbewegung im Fokus stehen. Das sei hier aber nicht der Fall. „Hier ist es eindeutig, dass die Betriebsfeier im Vordergrund steht“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Anwaltshotline. Das gehe schon aus der Bauweise des Tandems hervor.
Der Alkoholkonsum der Mitfahrenden zeige deutlich, dass es um das gesellige Beisammensein und nicht um die Fortbewegung gehe. Dass während der Betriebsfeier 23 Kilometer zurückgelegt wurden und das Ziel ein Museum war, spiele hier keine Rolle, sagte das Gericht.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 11 A 1582/14
(tc)