Nach der Zustimmung des Bundestages eine Woche zuvor hat der Bundesrat am 10. Juli 2009 dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrgesetzes zugestimmt und damit den Weg für den so genannten Feuerwehrführerschein geebnet. Demnach können Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und technischen Hilfsdiensten nach zwei Jahren Vorbesitz der Klasse B eine "Fahrberechtigung" für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,75 Tonnen bekommen. Dazu ist nur eine organisationsinterne praktische Ausbildung und Prüfung erforderlich. Die dazu nötigen Ausbildungsfahrten erfordern eine Begleitperson, die Anforderungen ähnlich dem Begleiteten Fahren erfüllen muss und die Fahrerlaubnis der Klasse C1 hat. Die Fahrberechtigung gilt nur für Fahrten innerhalb der damit privilegierten Organisationen.
Wie das Bayerische Staatsministerium des Innern mitteilte, wird für Einsatzfahrzeuge zwischen 4,75 Tonnen und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eine weitere Sonderfahrberechtigung geschaffen. Sie setze eine praktische Ausbildung der Klasse C1 in einer Fahrschule und eine theoretische Prüfung beim TÜV oder beim Dekra voraus. Wer einen mindestens zweijährigen Einsatz bei einer der berechtigten Organisationen nachweise, könne diese Fahrberechtigung in eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 umschreiben lassen.
"Fahrschule" informiert in der August-Ausgabe detailliert über die neuen Regelungen und die Termine ihres In-Kraft-Tretens. Einige offizielle Dokumente zu den Beschlüssen stehen im Kasten neben dieser Meldung zum Herunterladen bereit.
(dif, 11.07.09)