Der Betroffene hatte im konkreten Fall vor dem Amtsgericht Landstuhl erklärt, er habe das Telefon, das mit der Freisprecheinrichtung verbunden war, lediglich von der Frontablage im Auto aufgenommen, um es in die Ladeschale in der Mittelkonsole zu stecken. Er habe es in keiner Weise benutzt.
Das Gericht sah hier den Tatbestand des Paragraf 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung nicht erfüllt. Beim dortigen Merkmal „Benutzen“ ist in der – durchaus variantenreichen Rechtsprechung – bislang der Bezug zu den Telefonfunktionen maßgeblich.
Amtsgericht Landstuhl
Aktenzeichen 2 OWi 4286 Js 12961/16
(tra)