Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 5 V 5144/15, unveröffentlicht) nun – soweit ersichtlich – erstmalig eine generelle Steuerbefreiung für den Fahrschulunterricht gewährt. Die unterrichtete Fahrerlaubnisklasse spielt danach keine Rolle. Entsprechend ist auch der Unterricht der Klassen A und B umsatzsteuerfrei. Das berichtet die WD Treuhand GmbH Wirtschaftsberatung Steuerberatungsgesellschaft, die die Fahrschule im oben beschriebenen Gerichtsverfahren vertreten hat.
„Fahrschulen haben nun die Möglichkeit, Anträge auf vorläufige Steuerbefreiung zu stellen, so genannte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)“, sagt Geschäftsführerin Beate Trinks. Wird den Anträgen vom Finanzamt oder Finanzgericht stattgegeben, müsse vorläufig keine Umsatzsteuer mehr entrichtet werden. Dies gelte so lange, bis der jeweilige Rechtsstreit spätestens durch ein Gericht final entschieden ist. Urteilt das Gericht zugunsten des Steuerpflichtigen, bleibe es bei der Befreiung. Kommt es zu einer anderen Entscheidung, müsse die vorläufig einbehaltene Steuer an das Finanzamt verzinst (derzeit sechs Prozent) nachentrichtet werden.
Trinks: „Wer den Aufwand eines eigenen AdV-Antrags scheut, sollte dennoch zumindest alte Umsatzsteuerverfahren beim Finanzamt offen halten. Üblicherweise lassen sich eingereichte Steuererklärungen noch fünf Jahre lang korrigieren. Zum Jahresende tritt in aller Regel Fristablauf für das älteste Jahr ein. Der Einspruch gegen die alten Verfahren hat den Vorteil, dass bei einer späteren positiven Gerichtsentscheidung in der Hauptsache die damals gezahlte Umsatzsteuer – gegebenenfalls mit Zinsen – zurückgefordert werden kann. Abschließend sollte sichergestellt werden, dass die Ausgangsrechnungen für den Fahrschulunterricht zumindest künftig prinzipiell ohne Umsatzsteuerausweis erteilt werden.“
Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF): „Fahrschulen sollten zügig Kontakt mit dem Steuerberater aufnehmen, um das weitere Vorgehen für die Fahrschule zu beraten.“ Hat das Urteil Bestand, können Fahrlehrer, die Einspruch einlegen, nach Einschätzung von Trinks im besten Fall bis zu fünf Jahre rückwirkend gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern. Mit dem Jahresende verstreicht die Frist für das älteste Jahr.
(bub)