Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Patient trotz Erlaubnis, medizinisches Cannabis aus der Apotheke zu besorgen, seinen Konsum größtenteils über den Schwarzmarkt abgedeckt. Der Preis des medizinischen Cannabis übersteige seine finanziellen Möglichkeiten, da er täglich bis zu fünf Gramm konsumieren müsse und Hartz VI empfange.
Das Landesverwaltungsgericht Baden-Württemberg erklärte den Unterschied der inhaltsstofflichen Zusammensetzung, vor allem in Bezug auf den THC-Gehalt, für ausschlaggebend, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Da der Betroffene sein Cannabis nicht legal erworben hatte, erfülle es nicht den medizinischen Mindeststandard.
„Die Inhaltsstoffe von jedem Medikament sind innerhalb der EU bekannt und unterliegen bestimmten Kontrollen. Medikamente vom Schwarzmarkt, so auch dort gekauftes Cannabis, können nur sehr schwer überprüft werden.“, sagt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Anwaltshotline. Damit kann nicht, wie im Falle eines legalen medizinischen Konsums, auf die individuelle Fahreignung unter Einfluss des Medikaments geachtet werden.
Dem Kläger im Fall wurde - trotz Erlaubnis für medizinisches Cannabis - der Führerschein entzogen.
Landesverwaltungsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen 10 S 1503/16
(tc)