Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich für Autofahrer erhöhte Rücksichtnahme und Sorgfalt. Zu beachten ist aber auch, dass Parkplatz-Fahrspuren, die eindeutig Straßencharakter haben, den dort Fahrenden Vorfahrt gewähren können.
Im verhandelten Fall, auf den der Deutsche Anwaltsverein hinweist, fuhr ein Autofahrer auf der Zufahrtsstraße eines Parkplatzes. Von dieser Straße gingen rechts und links Zufahrtsgassen zu den eigentlichen Parkplätzen ab. Aus Sicht des Fahrers von rechts kam ein Pkw aus einer Parkplatzfläche. Als die Fahrerin dieses Wagens in die Zufahrtsstraße einbog, stießen die beiden Fahrzeuge zusammen.
Die Frau musste die volle Haftung für den Unfall übernehmen. Zwar dienten Fahrspuren auf Parkplätzen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, weswegen sie in der Regel auch keine Vorfahrt gewährten, so die Richter. Anders liege der Fall jedoch, wenn die Fahrspuren zwischen Parkplätzen eindeutig Straßencharakter hätten und nicht der Parkplatzsuche dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Auch die „Rechts-vor-links“-Regel komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Diese Regelung gelte auf Parkplätzen nur für gleichartig gestaltete Fahrwege.
(bub)
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 12 U 233/08