Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Mehrwertsteuerpflicht von Fahrschulen „zweifelhaft“ ist. Damit wird es immer wahrscheinlicher, dass sie kippen wird.
Endgültig entscheiden soll das der Europäische Gerichtshof, an den der Fall nun verwiesen wurde. Für Fahrschulen bedeutet das erst einmal: Weiter machen wie bisher. „Wir empfehlen dringend, bei der in der April-Ausgabe der ‚Fahrschule´ empfohlenen Vorgehensweise zu bleiben“, sagt Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF).
Das heißt: Wer noch nicht Einspruch gegen die Umsatzsteuerveranlagung der vergangenen fünf Jahre eingelegt beziehungsweise einen Änderungsantrag nach Paragraf 164 Abgabenordnung (AO) gestellt hat, kann das jetzt noch tun – und anschließend immer gleich einen Tag nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung Einspruch einlegen. Dann kann er darauf hoffen, bei einer entsprechenden Entscheidung die zu viel gezahlten Steuern zurückgezahlt zu bekommen – plus Zinsen.
Wer noch immer auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweist, sollte das spätestens jetzt umstellen. Wurde sie nicht ausgewiesen, muss die Fahrschule bei einer eventuellen Befreiung ihren ehemaligen Schülern auch keine korrigierten Rechnungen hinterherschicken.
An das Finanzamt abführen muss die Fahrschule die Mehrwertsteuer aber trotzdem. Ausnahme: Die Fahrschule beantragt bei ihrem Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung und überweist die Mehrwertsteuer nicht mehr. „Aber davon können wir nur abraten“, sagt von Bressensdorf. „Falls die Mehrwertsteuer doch nicht kippt, müssen die betroffenen Fahrschulen dann nicht nur die Steuern nachzahlen, sondern auch äußerst happige Zinsen.“ (bub)
Bundesfinanzhof
Aktenzeichen V R 38/16