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Sachsen: Vorgaben zu Schutzmaßnahmen stehen fest  

02.05.2020 14:33 Uhr | Lesezeit: 5 min
Sachsen: Vorgaben zu Schutzmaßnahmen stehen fest   
Die Schutzmaßnahmen, die Sachsens Fahrschulen einhalten müssen, stehen fest
© Foto: vchalup/stock.adobe.com

Unter Einhaltung strikter Schutzmaßnahmen dürfen Fahrschulen in Sachsen ab Montag wieder teilweise tätig werden. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist am heutigen Samstag eingetroffen.

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Ab Montag, 4. Mai 2020, dürfen Sachsens Fahrschulen unter Einhaltung strikter Schutzmaßnahmen wieder arbeiten – das Tätigkeitsverbot bezieht sich ab dann und bis auf weiteres nur noch auf die praktische Ausbildung der Klassen B/BE.

Welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind, regeln die entsprechenden Bestimmungen. Das bedeutet zum Beispiel:

  • Bei der Durchführung von theoretischem Unterricht in der Fahrschule sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Fahrschülern/ innen untereinander, sowie zum/ zur Fahrlehrer/ in zu treffen.
  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Gebäude die Hände waschen. Dazu müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen ausgewiesen werden, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
  • Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch, ist obligatorisch. Waschgelegenheiten für das Händewaschen sind vorzuhalten. In den Fahrschulunterrichtsräumen sind Oberflächen, wie zum Beispiel Tische, regelmäßig zu desinfizieren. Die Teilnahme der Schüler/ innen am Unterricht ist mit Datum, Uhrzeit, Vorname, Nachname und Wohnort zu dokumentieren.
  • Der Zugang ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome gestattet.
  • Bei Ausübung des praktischen Fahrunterrichts von Fahrschulen dürfen sich im Fahrzeug nur der/ die Fahrschüler/ in und der/ die Fahrlehrer/ in aufhalten. Während der praktischen Fahrprüfung darf sich zusätzlich die/ der amtlich anerkannte Sachverständige im Fahrzeug aufhalten.
  • Auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die in der Fahrschule gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen. Mitglieder des Landesverbandes Sächsischer Fahrlehrer erhalten eine Vorlage für einen solchen Aushang von ihrem Verband.
  • Die genutzten Räume sollten häufig gründlich gelüftet werden.

Bei der Ausübung des praktischen Fahrunterrichts sind besondere Vorkehrungen zur Hygiene zu treffen. Insbesondere sind nach jeder Fahreinheit auf der Fahrerseite das Lenkrad und sonstige Oberflächen regelmäßig zu betätigender Griffe und Schalter zu desinfizieren. Die Lehrperson hat nach jeder Fahreinheit eine Handreinigung- oder Desinfektion vorzunehmen.

„Es kommt jetzt auf uns alle an, die nötigen Infektionsschutzmaßnahmen streng einzuhalten“, so Andreas Grünewald, Vorsitzender des Landesverbandes Sächsischer Fahrlehrer. „Nicht auszudenken, wenn es in einer Fahrschule zu einem Infektionsfall kommen würde. Diese Verantwortung bei der Tätigkeitsaufnahme liegt nun bei jedem Kollegen und jeder Kollegin und eben in der Gesamtheit an uns allen. Deshalb bitte ich auch alle eindringlich, mich bei Unklarheiten anzurufen.“  Damit alle sicher arbeiten können, werde der Verband neben der umgehend erfolgten Information der Mitglieder per Newsletter am Montag entsprechende Hinweise auf seiner Internetseite www.fahrlehrerverband-sachsen.de veröffentlichen .

(bub)

 

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