Was ändert sich für Fahrschulen hinsichtlich Aus- und Weiterbildung nach BKrFQG ab em 2.12.2022?
Fahrschulen der Klassen CE und DE waren bisher von Haus aus auch als Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung von Kraftfahrern zugelassen. Nach der Änderung des BKrFQG Ende 2020 entfällt nach der Übergangszeit von zwei Jahren nun zum 2.12.2022 die gesetzliche Anerkennung. Ausbildungsstätten, die in dieser Übergangszeit noch nicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt wurden, dürfen damit ab 2. Dezember keinen Unterricht mehr zur beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung anbieten oder durchführen. Bei Nichtbeachtung drohen bis zu 20.000 Euro Bußgeld. Die Kontaktdaten der nach Landesrecht zuständigen Behörde erhalten Fahrschulen zum Beispiel über ihr Landesverkehrsministerium. Die Anforderungen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten ergeben sich aus Paragraf 9 Abs. 2 BKrFQG in Verbindung mit Paragraf 5 BKrFQV. Wichtige Unterlagen zur Anerkennung hinsichtlich der Lehrmittel und des Ausbildungsprogramms hat der Verlag Heinrich Vogel zusammengestellt unter: https://www.eu-bkf.de/de/home/downloads/lehrplaene_berufskraftfahrer_qualifikation.htm
Was ändert sich für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten?
Für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten ändert sich grundsätzlich nichts. Sie dürfen nach wie vor in den zugelassenen Schulungsräumen unterrichten, für die sie eine Anerkennung besitzen. Für das automatisierte Verfahren, das die Teilnahmebescheinigungen in Papierform zur beschleunigten Grundqualifikation bzw. Weiterbildung ersetzt, benötigen diese jedoch einen Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR).
Wie erhält eine Ausbildungsstätte Zugriff auf das BQR?
Zugriff auf das BQR erhalten nur staatlich anerkannte Ausbildungsstätten. Die Anbindung erfolgt über das Internet. Dazu muss die Anerkennungsbehörde die Kontaktdaten der Ausbildungsstätte an das KBA übermitteln. Als Ausbildungsstätte wird ein Elster-Unternehmenskonto zur Authentifizierung benötigt. Die Unternehmensdaten müssen identisch mit denen der stattlichen Anerkennung sein. Ansonsten kann der Zugriff auf das BQR nicht gewährleistet werden. Weitere Informationen zum BQR gibt es zum Beispiel beim Kraftfahrt-Bundesamt: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/BQR/bqr_node.html
Marc Andre KURT