Auch an Halloween dürften am Steuer Sicht, Gehör und Beweglichkeit nicht eingeschränkt sein, außerdem dürfe das Gesicht in wesentlichen Teilen nicht verdeckt sein. Auch spezielle Schuhe seien mit Vorsicht zu genießen, wenn dadurch die Bremse nicht richtig bedient werden könne. Darauf weist die Deutsche Verkehrswacht (DVW) hin.
„Denn kommt es zu einem Unfall oder einer Gefährdung, weil beispielsweise eine Kopfbedeckung die Sicht nach hinten versperrt oder den Schulterblick behindert, wird Fahrlässigkeit unterstellt. Gleiches gilt für Schuhwerk, mit denen die Pedale nicht sicher bedient werden können.“ Um Gefahren aus dem Weg zu gehen, empfiehlt die DVW, das Kostüm erst am Zielort anzuziehen.
Seit Oktober 2017 gilt außerdem das Verhüllungsverbot in Kraftfahrzeugen. Das bedeutet: Das Tragen einer Maske ist verboten, Schminke und kleine Accessoires sind weiterhin erlaubt.
(tc)