Die Klägerin kaufte bei einem Autohaus ein Fahrzeug, das sie sich vorher online ausgesucht hatte. Sie telefonierte im weiteren Verlauf mit dem Autohändler und bestellte das Auto via E-Mail, indem sie ein eingescanntes Bestellformular schickte. Ihr Ehemann holte das Fahrzeug ab. Auf dieser Abholung bestand das Autohaus.
Einige Monate später wollte sie den „Deal“ rückgängig machen und den Kaufpreis zurückverlangen. Sie glaubte, es habe sich um ein „Fernabsatzgeschäft“ gehandelt, das ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht gewähre. Das Autohaus sah das anders: Auch wenn es Kontakt über E-Mail und Telefon gegeben habe, betreibe man keinen organisierten Versandhandel, betonte dessen Inhaber.
Die Klägerin scheiterte vor Gericht. Ja, hieß es in den Urteilsgründen, das Autohaus biete Fahrzeuge online an und habe über Internet und Telefon den Kauf koordiniert, aber das reiche nicht, um von einem „organisierten Fernabsatzsystem“ zu sprechen. Ein derartiges System – unter anderem mit organisiertem Versand der Fahrzeuge - sei aber notwendig, um ein gesetzliches Widerrufsrecht zu gewähren. Hier sei es aber nicht zum Versand gekommen, im Gegenteil, das Autohaus habe eine Abholung am Firmengelände zur Voraussetzung für einen Vertrag gemacht.
Landgericht Osnabrück
Aktenzeichen 2 O 683/19
(tc)