Begegnen sich zwei Fahrzeuge auf einer engen Straße, darf jeder seine Fahrt nur dann zügig fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass bei ihrer Begegnung in der Mitte zwischen den Fahrzeugen noch ein Abstand von zumindest einem Meter bleibt. Würde ein solcher Abstand unterschritten, muss besonders vorsichtig aneinander vorbei gefahren werden, wobei auch die Geschwindigkeit deutlich herabzusetzen ist.
Ist auch dies nicht ausreichend, sind beide Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Fahrzeuge zum Stillstand abzubremsen und sich dann zu verständigen, wer weiter stehen bleibt und wer langsam und äußerst vorsichtig an dem anderen vorbeifahren kann. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten und kommt es zu einem Zusammenstoß, ist eine Haftungsquote von 50:50 anzunehmen.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 9 U 59/14