„Besucher dürfen in eine Straße hineinfahren, die nur für Anlieger freigegeben ist. Denn als ein Anlieger gilt in diesem Zusammenhang jede Person, die mit einem dortigen Grundstückseigentümer oder Bewohner in Beziehung treten will“, schreibt das Online-Rechtsportal refrago.de.
Unerheblich sei, ob der jemand geschäftlich oder privat besucht werde. So könne der Patient einer Arztpraxis oder ein Kunde eines Geschäftes bedenkenlos einfahren. „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bewohner auch tatsächlich angetroffen wurde“, heißt es bei refrago weiter. „Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.“
Anders sieht es dagegen aus, wenn es jemand einfach eilig hat: Wer eine „Anlieger frei“-Straße als Abkürzung oder zu reinen Parkzwecken benutze, begehe eine Ordnungswidrigkeit und riskiere ein Bußgeld.
(tc)