„Ein Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass erwachsene Fußgänger die Fahrbahn nicht unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO betreten“, stellt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil klar. Aber er müsse dann auf Fußgänger reagieren, wenn für ihn erkennbar werde, dass diese an der Fahrbahnbegrenzungslinie nicht anhalten - und zum Beispiel ihren Fuß auf die Straße setzen.
Kommt es dann zur Kollision zwischen Kraftfahrer und Fußgänger, ist nach Ansicht der Richter am OLG entscheidend, ob der Kraftfahrer etwas hätte tun können, um die Unfallfolgen zumindest abzumildern. Also zum Beispiel langsamer fahren oder eher reagieren.
War der Kraftfahrer aber zu schnell oder hat „gepennt“, dann haftet der Kfz-Fahrer mit einem Drittel, während der Fußgänger zwei Drittel tragen muss.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 9 U 131/16
(tc)