Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die per Zusatzschild montags bis freitags gilt auch an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese auf einen der Wochentage fallen.
Mit Blick auf die Verkehrssicherheit sei es nicht praktikabel, Verkehrsteilnehmer rätseln zu lassen, wie ein Ort mit Feiertagen umgehe und ob das Tempolimit deswegen dort gelte oder nicht.
Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen 2 Z 53 Ss-OWi 488/19
(tc)