Im Fall bog ein Lkw nach links ab und kollidierte mit einer Straßenbahn. Das OLG Celle kam zu einer glasklaren Entscheidung: Der Lkw-Fahrer haftet alleine für die entstandenen Schäden.
Das Gericht wies auf etliche Paragrafen der StVO hin, die einschlägig sind: Der Lkw-Fahrer habe gegen die Sorgfaltspflichten des Paragraf 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen und den Vorrang der Straßenbahn gemäß Paragraf 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt.
Ein Linksabbieger handle sorgfaltswidrig, wenn er „unmittelbar vor dem Abbiegen sich nicht durch (zweite) Rückschau versichert, ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nähert und es dadurch zu einer Gefährdung aufgrund des Ausschwenkens des Anhängers bei der Bogenfahrt kommt“.
Ein Straßenbahnfahrer darf laut OLG dagegen darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Paragrafen 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO beachten und „die Schienen nicht besetzen“. Es gebe keine Wartepflicht gemäß Paragraf 11 Abs. 3 StVO.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 59/18
(tc)