Im Fall ging eine Frau von ihrer Arbeit nach Hause und telefonierte, als sie über einen unbeschrankten Bahnübergang ging. Sie sah den herannahenden Zug nicht und erlitt schwere Verletzungen.
Ihre Unfallversicherung weigerte sich, den Zusammenstoß als Arbeitsunfall anzuerkennen – und das Sozialgericht Frankfurt am Main sah das ebenso. Nur das Nachhausegehen vom Arbeitsort sei versichert, nicht das zeitgleiche Telefonieren, stellten die Richter klar. Das Handy-Gespräch stelle kein „Wegerisiko“ dar, sondern habe als unversicherte Tätigkeit, die die Wahrnehmungsfähigkeit der Frau eingeschränkt habe, den Unfall verursacht.
Sozialgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen S 8 U 207/16
(tc)