Die Fahrerlaubnisbehörde kann Zweifel an der Fahreignung grundsätzlich nur dann äußern und die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einfordern, wenn schwerwiegende Verkehrsverstöße vorliegen.
Zeigt jemand jedoch durch die Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen, dass ihm die verkehrsrechtlichen Regelungen gleichgültig sind, kann die Behörde im Einzelfall auch hierfür eine MPU anordnen. Im Beispielsfall lagen nahezu wöchentliche Parkverstöße vor. Dies begründet Zweifel an der charakterlichen Eignung.
(tra)
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Aktenzeichen 10 S 1883/14