Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, haben Passanten einen Autofahrer regungslos in seinem Pkw aufgefunden. Die Polizei stellte mit Hilfe eines sogenannten Vortestgeräts einen Alkoholwert von 2,62 Promille fest. Nachdem die Beamten den Führerschein und Fahrzeugschlüssel sichergestellt hatten, argumentierte der Pkw-Fahrer, dass er als Berufspendler am nächsten Morgen mit dem Auto zur Arbeit fahren müsse und deshalb den Schlüssel benötige. Der Hinweis, dass er aufgrund des hohen Alkoholpegels auch am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig sei, ließ den Fahrer unbeeindruckt. Zur daraufhin angeforderten MPU erschien der Pendler aber nie. Er berief sich darauf, dass die Messung mit einem Vortestgerät zu ungenau sei.
Das Gericht schloss sich dieser Auffassung nicht an: Das Verhalten des Fahrers lege den Verdacht des Alkoholmissbrauchs nahe und mache deutlich, dass er nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden kann. „Zudem ist der gemessene Wert nicht Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis an sich, sondern lediglich für weiterführende Maßnahmen – in diesem Fall die Anordnung der MPU“, erklärt Rechtsanwalt Martin Pfeifer von der Anwaltshotline.
Die Richter betonten, dass moderne Vortestgeräte durchaus zuverlässige Werte liefern. Etwaige Ungenauigkeiten würden außerdem durch den Sicherheitsabschlag von 15 Prozent ausgeglichen.
Oberlandesgericht Trier
Aktenzeichen 1 K 10622/17.TR
(tc)