Die Kläger mieteten in München eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz in einem 2012 errichteten Haus, zu dem rund 200 Mietparteien samt 200 Tiefgaragenstellplätzen gehören. Um ihren künftigen Hybrid optimal laden und nutzen zu können, wollte das Ehepaar eine Wallbox durch eine selbst gewählte Firma installieren lassen und die Einbaukosten in Höhe von bis zu 1.700 Euro auch selbst tragen. Eine monatliche Nutzungspauschale wäre nicht entstanden und der Ladepunkt wäre direkt an den Stromzähler der Mieter angeschlossen worden, was eine maximale Kostenkontrolle ermöglicht hätte.
Einzel- oder Gemeinschaftslösung?
Das Problem: Über jeden Hausanschluss können maximal fünf bis zehn Ladestationen installiert werden, um eine konstante Stromversorgung des Wohnkomplexes sicherzustellen. Zum Zeitpunkt der Klage hätten bereits 27 Mietparteien Interesse an einem Ladepunkt angemeldet. Deshalb lehnte die Vermieterin das Vorhaben der Mieter ab und verwies auf eine Lösung des städtischen Energieversorgers. Hierfür wäre eine Einmalzahlung von 1.499 Euro fällig geworden, zudem wäre eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro sowie eine je nach Fahrzeugtyp gestaffelte Strompauschale entstanden. So hätte dank Verlegung von Brückenkabeln und neuer Leitungen sichergestellt werden können, dass genug Ladepunkte errichtet werden können, ohne die Hausanschlüsse zu überlasten. Die Kläger wollten dies nicht und argumentierten, dass in ihrem Fall eine solche Überlastung des Stromnetzes nicht zu befürchten sei und sie deshalb nicht das langfristig teurere Angebot akzeptieren wollen.
Urteil im Sinne der gesamten Wohneinheit
Das Amtsgericht München wies die Klage des Ehepaares zurück und begründete die Entscheidung damit, dass die Vermieterin generell dazu bereit sei, eine Ladevorrichtung installieren zu lassen und mit ihrer Lösung eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anstrebe. „Dies kann sogar, wie für jeden nachvollziehbar, für einen friedvollen Umgang von mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein. Insofern ist es den Mietern, hier den Klägern zumutbar, den Kontraktionszwang im Hinblick auf die sachlichen Argumente der Vermieterpartei hinzunehmen.“ Die Problematik der Stromversorgung für weitere Interessenten widersprechen daher einer privaten Lösung der Kläger. Das Urteil ist aufgrund Berufung der Kläger nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 416 C 6002/21