Das Deutsche Anwaltsregister hat sich mit dieser Frage beschäftigt und kommt zu folgender Antwort: Unabhängig von irgendwelchen Schildern müssten Einfahrten ohnehin freigehalten werden. Sei die Fahrbahn schmal (aber auch nur dann), gelte das auch für das Parken gegenüber des Einfahrttors. Werde ein Hinweis angefertigt und aufgehängt, sei das nur ein „zusätzlicher Hinweis“.
Was passiert nun, wenn der Hinweis missachtet wird und der Blutdruck des Hinweisgebers steigt? Dann sei dies eine sogenannte Besitzstörung, die der Zugeparkte nicht hinnehmen müsse. Er könne endlich durchgreifen und abschleppen lassen. Die Kosten dürfe er dem rücksichtslosen Parker in Rechnung stellen. Auch hier gilt laut Anwaltsregister: Ein Abschlepphinweis auf einem Schild muss nicht sein.
(tc)