Auch auf öffentlichen Plätzen, die der Erholung dienen, können einige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten, wie der Deutsche Anwaltsverein hinweist. Dies sei ähnlich wie auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen.
In dem speziellen Fall ging es um einen Unfall auf dem Tempelhofer Feld, einem Ort für Freizeitaktivitäten in Berlin. Auf dessen Außenbahn kam es zu einem Unfall, als ein Fahrradfahrer mit einer Gruppe Kettcar fahrender Kinder zusammenstieß und verletzt wurde. Ein Kind scherte dabei unerwartet nach rechts aus. Der Radfahrer kollidierte mit dem Kettcar.
Das Gericht konnte kein Fehlverhalten des Betreuers der Kinder feststellen. Es sei dem Betreuer nicht vorzuwerfen, dass er den Kindern gestattet habe, mit den Kettcars auf der Außenbahn zu fahren. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich sei. Die Verkehrsteilnehmer müssten die Grundregel der StVO einhalten, nämlich stets Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten zu lassen.
Der Fahrradfahrer habe mit einem Ausscheren eines Kettcars rechnen müssen, denn bei Gruppenfahrten sei zu erwarten, dass einzelne Fahrzeuge ihre Spur veränderten.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 22 U 174/16
(tc)