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Drei Tipps zu … Verkehrsgerichtstag 2022

12.08.2022 11:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
Drei Tipps zu … Verkehrsgerichtstag 2022
So kennen Besucher den Verkehrsgerichtstag: mit Schnee in Goslar. In diesem Jahr herrschen (vermutlich) sommerliche Temperaturen 
© Foto: picture alliance_dpa_dpaweb

Der Verkehrsgerichtstag findet in diesem Jahr ausnahmsweise im August statt, aber natürlich wie gewohnt in Goslar. Hier finden Sie Infos zu drei ausgewählten Arbeitskreisen – von insgesamt sieben.

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Autor Ewald Ternig hat für die Ausgabe 8/22 des VERKEHRSDIENST einen umfangreichen Ausblick auf den Verkehrsgerichtstag geschrieben. Abonnenten finden diesen Beitrag auch online unter www.verkehrsdienst.de, wo die Publikation auch in einem Miniabo getestet werden kann.  

Tipp 1:

Im Arbeitskreis I geht es um „Angemessene Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenrecht“. Welcher Maßstab gilt für Fahrverbote, Bußgelder und Punkte? Welche Maßnahmen stärken die Verkehrssicherheit? Mehr Spielräume für mehr Einzelfallgerechtigkeit? So lauten die Detailfragen, die in Goslar behandelt werden. „Zu wünschen bleibt, ob das jetzige System, gleicher Verstoß, gleiches Buß- oder Verwarnungsgeld, unabhängig vom Einkommen, überdacht wird“, fordert Ternig. „Jeder, der einen Verstoß begeht, soll es (auch im Geldbeutel oder auf dem Konto) merken.“ Wünschenswert sei auch eine Diskussion darüber, „ob die im Bußgeldkatalog genannten Beträge noch zeitgemäß sind“, schreibt der Autor weiter.

Tipp 2:

Cannabis im Straßenverkehr – Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten“ lautet der Titel von Arbeitskreis II. Die Detailfragen: Gleichbehandlung von Alkohol und Cannabis? Stand der Wissenschaft. Grenzwerte (noch) aktuell? Problembereich Medizinalcannabis. Nach den Plänen der Bundesregierung, Cannabis künftig kontrolliert abzugeben in lizenzierten Geschäften, hofft Ternig, „dass der Arbeitskreis eindeutig Stellung für die Verkehrssicherheit bezieht“.

Tipp 3:

Das Thema „E-Scooter, Krankenfahrstühle, langsame Landmaschinen – ist unser Haftungsrecht noch zeitgemäß?“ wird behandelt in Arbeitskreis VI. „Überzeugt es, langsam fahrende Kfz trotz ihres Gefahrenpotenzials von der Gefährdungshaftung auszunehmen? Abschaffen, einschränken, ausdehnen – Reformbedarf bei § 8 Nr. 1 StVG“ lauten die Detailfragen. Der Arbeitskreis nehme sich einer Thematik an, in der Punkte angesprochen würden, die es zu überdenken gelte, meint Ternig, zumal es sich bei den genannten Fahrzeugen regelmäßig um Fortbewegungsmittel handle, die als zulassungsfrei eingestuft würden, „sofern sie der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) überhaupt unterfallen“.

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