Saarbrücken (dpa/lrs) - Dürfen Messungen von Blitzgeräten auch ohne Speicherung der Messdaten vor Gericht verwertet werden? Im Saarland heißt es nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom Juli 2019 dazu Nein, in allen anderen Bundesländern dagegen Ja.
Um diese Rechtsungleichheit innerhalb der Bundesrepublik zu beseitigen, hat sich das Saarländische Oberlandesgericht jetzt an den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gewandt. Man habe dem BGH die Frage der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen vorgelegt, teilte das OLG in Saarbrücken mit. Im Saarland würden - anders als in den übrigen Bundesländern - die Ergebnisse der gängigen Geschwindigkeitsmesssysteme regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Grund sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom Juli 2019.
Urteil gilt nur im Saarland
Dieser hatte entschieden, dass es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren fehle, wenn die bei einer Messung erzeugten und verarbeiteten Daten (Rohmessdaten) nicht gespeichert würden: Dadurch sei dem Betroffenen, der sich gegen das Messergebnis wendet, eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses nicht möglich.
Für Gerichte in anderen Bundesländern hat die Entscheidung des Saar-Verfassungsgerichtshofs keine Geltung. Verfassungs- und Obergerichte anderer Bundesländer seien jener Rechtssprechung bisher ausnahmslos entgegengetreten, teilte das OLG mit.
Auch sonstwo keine Datenspeicherung
Soweit bekannt, speichere keines der derzeit in Deutschland amtlich zugelassenen Geschwindigkeitsmesssysteme Rohmessdaten. In Bußgeldverfahren könnten Gerichte grundsätzlich die Ergebnisse solcher standardisierten Messverfahren aufgrund deren amtlicher Zulassung und Eichung ohne nähere Überprüfung einer Verurteilung zugrunde legen, hieß es.