Laut dem Fahrlehrerverband Niedersachsen wurden im April 2013 einige Fahrlehrer von unangemeldeten Zollkontrollen überrascht. Die Mitarbeiter des Zolls überprüften dabei, ob der für die Aus- und Weiterbildung gezahlte Stundenlohn für pädagogische Mitarbeiter den Vorgaben der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (AusbDienstLArbbV) entspricht.
Dort ist der Mindestlohn für pädagogisch tätige Mitarbeiter geregelt, die für Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder III) eingesetzt werden. In der Regel werden sie in Fahrschulen eingesetzt, die nach AZWV / AZAV zertifiziert sind und als Bildungsträger tätig sind. Der vorgeschriebene Mindestlohn für eine Zeitstunde von 60 Minuten beträgt 12,60 Euro in den alten und 11,25 Euro in den neuen Bundesländern. Außerdem sind mindestens 26 Tage Erholungsurlaub pro Jahr zu gewähren.
Der Zoll kommt unangemeldet mit mehreren Beamten und überprüft nach Paragraf 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), ob diese Vorgaben erfüllt werden. Die Betroffenen können zwar einen Einspruch hiergegen einlegen, aber der hat keine aufschiebende Wirkung.
Die bisher überprüften Fahrschulunternehmen haben die Vorgehensweise des Zolls als äußerst unangenehm beschrieben.
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(Dieter Quentin)