Wenn Sonderleistungen des Arbeitgebers in einem Formulararbeitsvertrag nach Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt werden, legt dies das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs nahe.
Allein die Bezeichnung eines Weihnachtsgeldes im Arbeitsvertrag als „freiwillige soziale Leistung“ genügt in dem Fall für sich genommen nicht, um diesen Rechtsanspruch auszuschließen. Denn die sich widersprechende Formulierung „freiwillig“ verstößt gegen das Transparenzgebot, das regelt, dass alle in einem Vertrag niedergeschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich formuliert sein müssen.
Daher war die allgemeine Formulierung „freiwillige soziale Leistung“ im vorliegenden Fall unwirksam. Sobald im Arbeitsvertrag präzise Angaben zum Weihnachtsgeld festgeschrieben sind, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung dieser Prämie.
(jlp)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 10 AZR 177/12