Diesen Fall präsentiert die Website anwalt.de. Dort heißt es weiter: „Nach Paragraf 10 S. 1 StVO hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom Fahrbandrand an und in die Straße hineinfahrenden Verkehr absoluten Vorrang.“ Die Fahrer dieser Fahrzeuge dürften darauf vertrauen.
Der Einfahrende müsse stets mit mit einem Fahrstreifenwechsel des fließenden Verkehrs rechnen (siehe dazu auch BGH-Urteil, 8.3.2022, Az.: VI ZR 1308/20).
Paragraf 7 Abs. 5 1 StVO spiel dabei keine Rolle. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aber: „Paragraf 7 StVG umfasst in seinem Schutzzweck (...) nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs“, heißt es bei anwalt.de. Ein Mithaftung des Spurwechslers kommt damit nicht in Betracht.
Thomas Geneis