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Einspruch gegen Strafbefehl zurückgenommen: Schuldeingeständnis?

13.01.2022 13:06 Uhr | Lesezeit: 2 min
Strafgesetzbuch
Nach einer vermeintlichen Fahrerflucht gab es vor Gericht juristisches Hickhack
© Foto: Joachim B. Albers/stock.adobe.com

Wer einen Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückzieht, gesteht nicht seine Schuld ein. Das machte das Amtsgericht Koblenz einer Haftpflichtversicherung klar, die nach einer Kollision nicht zahlen wollte. Nach Ansicht des Versicherers war die Unfall-Fahrerin geflüchtet.

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Nach einer Kollision mit einem geparkten Fahrzeug, die sie nach eigenen Angaben nicht mitbekommen hatte, fuhr die Fahrerin weiter - und erhielt einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Sie legte dagegen Einspruch ein, nahm diesen aber wieder zurück. Ihre Haftpflichtversicherung wollte die 7.000 Euro Schadenersatz zurückerstattet bekommen, schließlich habe sie durch die Fahrerflucht ihre Obliegenheiten verletzt, argumentierte der Versicherer. Außerdem stehe Ihr Verschulden fest, weil sie den Einspruch zurückgezogen habe.

Das Gericht sah das anders und verweigerte der Versicherung den Anspruch auf Rückerstattung. Eine Einspruch-Rücknahme gegen einen Strafbefehl sei kein Schuldeingeständnis, denn dafür gebe es viele mögliche Ursachen. Außerdem habe die Versicherung nicht beweisen können, dass die Fahrerin den Unfall wahrgenommen hat und danach unerlaubt geflüchtet ist.

Amtsgericht Koblenz

Aktenzeichen 144 C 126/21 

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