Führt die Reparatur in einer Werkstatt nicht zur Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs, sondern dazu, dass es einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet, kann der Auftraggeber sich einen Ersatz für das beschädigte Fahrzeug beschaffen.
Die Kosten für das Ersatzfahrzeug erhält er in Höhe des Werts des nun beschädigten Fahrzeugs, sowie darüber hinaus auch die Abmeldekosten und die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits.
Auch die Standgebühren werden ersetzt sowie der Nutzungsausfallschaden für die Zeit, in der er sein beschädigtes Fahrzeug nicht nutzen konnte.
Normalerweise muss der Geschädigte schnell für ein Ersatzfahrzeug sorgen, hier durfte er jedoch die Durchführung des so genannten selbständigen Beweisverfahrens abwarten und erhielt für die gesamte Zeit den Nutzungsausfallschaden. Denn es musste erst einmal geklärt werden, was schadensursächlich war.
(tra)
Landgericht Aachen
Aktenzeichen 12 O 348/11