Einem Taxifahrer wurde der Führerschein mit der Begründung des regelmäßigen Alkoholkonsums und der damit einhergehenden mangelnden Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr entzogen. Besonderheit war hierbei, dass dieser Taxifahrer nicht etwa in eine Kontrolle geraten war, bei der er alkoholisiert war. Vielmehr hatten die Ehefrau des Taxifahrers und dessen Sohn gegenüber der Polizei angegeben, dass der Taxifahrer morgens mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle fahre, von der Arbeit als Taxifahrer jedoch bereits alkoholisiert zurück komme. Dies geschehe regelmäßig. Die Ehefrau habe den Arbeitgeber bereits gebeten, ihn nicht mehr fahren zu lassen, dies wurde abgelehnt, da der Arbeitgeber mit der Arbeit zufrieden war. Ehefrau und Sohn konnten übereinstimmend angeben, dass an einem Abend durchaus eine 0,7 l Flasche Schnaps getrunken worden sei.
Der Aufforderung, eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorzunehmen, kam der Taxifahrer nicht nach. Allein aufgrund der Zeugenaussagen wurde ihm dennoch der Führerschein entzogen, weil genügend Anhaltspunkte gesehen wurden und die Sicherheit des Straßenverkehrs in besonderer Weise zu schützen sei.
(tra, 17.8.07)
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Aktenzeichen 12 ME 416/06