Einem Fahrlehrer kann die Fahrschulerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden, wenn er seinen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten nicht nachkommt und wirtschaftlich hierzu auch nicht leistungsfähig ist. Unzuverlässig ist der Fahrlehrer auch dann, wenn er trotz Widerrufs der Fahrschulerlaubnis weiterhin selbstständig Fahrschüler auf eigene Rechnung ausbildet und die Fahrschüler erst kurz vor der praktischen Prüfung beim TÜV auf eine andere Fahrschule ummeldet. Ungeeignet ist ein Fahrlehrer auch dann, wenn er seine Fahrschüler nicht gewissenhaft ausbildet, sondern die Fahrstunden vielmehr zu zeitaufwendigen Privaterledigungen nutzt.
(jlp, 09.01.09).
Verwaltungsgericht Hannover
Aktenzeichen 9 B 2897/08