Wer ein gebrauchtes Fahrzeug kauft, erfährt vom Verkäufer zumeist nicht, wie dieses Fahrzeug bei ihm konkret zu welchen Zwecken eingesetzt wurde. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht nicht.
Nur dann, wenn das Auto beispielsweise über Jahre hinweg ununterbrochen atypisch genutzt wurde, kann dies unter Umständen einen Fahrzeugmangel begründen. Dies kann etwa bei einem Fahrschulwagen mit einer Leistung von 100.000 Kilometern der Fall sein. Kein Mangel liegt aber vor, wenn dieser Pkw nur 5.000 Kilometer als Fahrschulauto benutzt wurde.
(jlp)
Oberlandesgericht Köln