Folgendes war laut Wettbewerbszentrale passiert: Ein Unternehmen, das sich mit Verkehrserziehung - insbesondere Straßenverkehrsausbildung sowie Organisation und Verwaltung von Fahrschulen - beschäftigte, hatte in einer Zeitungsanzeige die Eröffnung einer Fahrschule beworben. Diese werde die traditionelle Führerscheinausbildung in Frage stellen, weil diese "nicht nur falsch, sondern auch gefährlich" sei, lautete der Text.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als „pauschal herabsetzend und diskriminierend“, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, ob die Aussagen zur Ausbildung „traditioneller“ Fahrschulen richtig seien. Das Landgericht Hildesheim sah das genauso und untersagte die beanstandeten Textpassagen mit dem Hinweis, dass sie „herabsetzend und verächtlich machend“ seien (LG Hildesheim, Urteil vom 21.3.2017, Aktenzeichen 11 O 24/16 – noch nicht rechtskräftig). Die Ausbildung anderer Fahrschulen als „gefährlich“ zu bezeichnen, sei deshalb nicht zulässig. Gleichwohl könne ein Unternehmen seine Leistungen in einem Vergleich herausstellen.
(tc)