Viele BE-Anhänger werden wenig genutzt und werden deshalb an der Straße oder in den Außenanlagen vor Gebäuden abgestellt. Für sie könnte ein Urteil Auswirkungen haben, das zu Werbeanlagen an einer Autobahn ergangen ist.
Im verhandelten Fall war ein Anhänger entlang einer Autobahn im Außenbereich abgestellt worden, der auf eine Tankstelle sowie auf ein Schnellrestaurant hinwies. Auch solche Werbe-Anhänger unterliegen dem Baurecht und bedürfen der baurechtlichen Zulassungsgenehmigung, urteilte das Gericht. Hierbei spielt es keine Rolle, dass das Werbeschild, das im verhandelten Fall 4,50 mal 3,25 Meter groß war, auf einem fahrbaren Anhänger platziert ist. Denn Baurecht findet auch dann Anwendung, wenn die Anlage beweglich ist. Da die Werbeanlage die Landschaft beeinträchtigt und auch grundsätzlich nicht in den Außenbereich gehört, musste die mobile Werbeanlage entfernt werden.
(jlp, 18.05.05)
Verwaltungsgericht Koblenz
Aktenzeichen: 1 K 2268/04.KO