Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Verkehrsbehörde von einem Kraftfahrer nach einem Herzinfarkt eine Nachuntersuchung durch einen Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen darf.
Dies gelte insbesondere dann, wenn es um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ginge. Denn hier sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einem Herzinfarkt nur ausnahmsweise gegeben und müsse nach Ablauf von sechs Monaten durch eine Nachuntersuchung kontrolliert werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene lediglich die Bescheinigung eines Zentrums für Arbeitsmedizin vorgelegt, die keine Darstellung der Anamnese, des Untersuchungsbefundes oder der Medikation, sondern nur die Empfehlung einer Auflage zur jährlichen Kontrolluntersuchung enthielt.
Dies teilte die Deutsche Anwaltshotline mit. Die Bescheinigung erfüllte nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht die Mindestanforderungen, daher durfte die Behörde ein „richtiges“ Gutachten fordern.
(tf)
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 16 A 2172/12