Beim Fall, über den das Portal onlineurteile.de berichtet, verließ eine Autofahrerin einen Betriebsparkplatz. Für die Ausfahrt musste sie einen kombinierten Rad- und Fußweg queren. Dieser war nicht nur vorfahrtsberechtigt, sondern auch farblich und mit gestrichelten Begrenzungen markiert. Als die Fahrerin den Radweg querte, kam es zur Kollision mit einem Rennradfahrer. Dieser verletzte sich schwer. Eine Unfallsachverständige ermittelte, dass der Rennradfahrer mit einer Geschwindigkeit von etwa 42 km/h auf die Parkplatz-Ausfahrt zufuhr. Laut der Expertin habe die Autofahrerin den Radler sehen müssen, da sie vor dem Radweg kurz angehalten habe. Doch weil sie ihn nicht achtete oder die Geschwindigkeit falsch einschätzte, fuhr sie dennoch auf den Radweg. Der Rennradfahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen.
Bleibende Schäden
Das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilte so: Die Frau müsse alle Folgekosten des Unfalls übernehmen und außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro an den Radfahrer zahlen. Die Höhe des Betrags sei gerechtfertigt, da er dauerhafte Schäden erlitten habe. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Autofahrerin dem Radler eindeutig die Vorfahrt genommen habe. Anders als die Frau meine, treffe den Radfahrer trotz seiner hohen Geschwindigkeit kein Mitverschulden. Bei gerader Strecke, guter Sicht und trockenem Wetter könnten Radfahrer auch mal schnell fahren. Der Rennradfahrer habe seine Geschwindigkeit nicht vorsorglich mindern müssen, weil ein Auto in der Ausfahrt stand. Auch habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Autofahrerin sein Vorfahrtsrecht beachten würde.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen 8 O 5432/18