Falschparken kann in manchen Fällen hohe Geldstrafen nach sich ziehen: Wer beispielsweise in zweiter Reihe parkt und dabei den Verkehr gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Dass es aber noch deutlich teurer werden kann, zeigt ein Fall, über den das Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet. Hier hatte der Beklagte sein Auto gelegentlich vor seiner Grundstückseinfahrt abgestellt. Damit hatte er seiner Nachbarin von Gegenüber die Zufahrt zu ihrem Grundstück aufgrund enger Straßenverhältnisse erschwert. Hätte der Beklagte etwas versetzt oder in seiner Auffahrt geparkt, wäre die Nachbarin nicht eingeschränkt gewesen. Als diese klagte, einigten sich die Parteien vertraglich auf einen Vergleich. Bis zu fünfmal täglich für höchstens zehn Minuten durfte der Beklagte so vor seiner Grundstückseinfahrt parken.
Protokoll über Parkverstöße
Da er sich jedoch nicht an dieses Abkommen hielt und die Nachbarin über mehrere Jahre die Parkverstöße protokollierte, machte sie eine Vertragsstrafe von je 150 Euro mehrfach gerichtlich geltend. Für 194 Fälle bekam sie so rund 24.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte legte weitgehend erfolglos Berufung ein, doch nur acht der Verstöße hielt das Oberlandesgericht für nicht erwiesen und reduzierte die Vertragsstrafe entsprechend um 1.200 Euro. Weshalb der ältere Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens des Gerichts nicht änderte, ließ sich nicht klären.
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen 6 U 580/22