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Mithaftung bei unbeleuchtet abgestelltem Anhänger

19.01.2007 12:30 Uhr

Anhänger, die innerhalb geschlossener Ortschaften abgestellt werden, müssen von einer eigenen Lichtquelle beleuchtet werden.

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Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Anhänger abstellt, muss ihn beleuchten. Sonst haftet er bei einem Auffahrunfall für den entstandenen Schaden mit. Und zwar selbst dann, wenn eine Straßenlaterne in der Nähe den Anhänger beleuchtet hat. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Ein Autofahrer hatte innerörtlich am rechten Fahrbahnrand einen Pkw-Transportanhänger abgestellt, ohne ihn mit einer eigenen Lichtquelle zu versehen. Ein anderer Autofahrer war bei Dunkelheit auf den Anhänger aufgefahren. Er war der Meinung, dass den Halter des Anhängers eine Mitschuld an dem Auffahrunfall träfe, da der Anhänger unbeleuchtet war. Das Amtsgericht schloss sich dieser Meinung an. Ein auf der Straße abgestellter Transportanhänger müsse innerhalb geschlossener Ortschaften immer mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet sein. Das Licht der Straßenlaternen reiche nicht aus, unabhängig davon, ob die Straßenlaterne den Anhänger sichtbar gemacht habe. Bei der Haftungsregelung komme es hierauf nicht an. (bub, 19.1.07) Amtsgericht Eschwege Aktenzeichen 2 C 772/06 (10)
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