Die im Arbeitsvertrag mit einem Kraftfahrer getroffene Regelung, wonach der Arbeitnehmer für seine monatliche Arbeitszeit "bis zu 260 Stunden" zu einem festen Bruttolohn bezahlt wird, ist wirksam.
Eine solche Pauschalabrede verträgt sich mit den zwingenden arbeitszeitrechtlichen Vorgaben.
Da nach dem Arbeitszeitgesetz für Fahrer und Beifahrer im Straßenverkehr bis zu 60 Stunden wöchentlich verlängert werden darf, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden, kann die monatliche Arbeitszeit in einzelnen Monaten durchaus zulässigerweise 260 Stunden erreichen.
(jlp)
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen 6 Sa 932/11