Ist ein Parkplatz klar strukturiert in markierte Parkflächen und dazwischen liegende rechtwinklige Wege, die erkennbar zum Erreichen und Verlassen der Parkflächen befahren werden, haben diese Wege Straßencharakter. Deshalb findet die Regelung "rechts vor links" Anwendung.
Die Straßenverkehrsordnung gebiete zudem, dass auf einem Parkplatz langsam und mit Bremsbereitschaft gefahren wird. Hat sich der Vorfahrtsberechtigte jedoch nach diesen Grundsätzen verhalten, während das beim Wartepflichtigen nicht festgestellt werden konnte, kommt auch bei einem Parkplatzunfall eine hundertprozentige Haftung des Wartepflichtigen in Betracht.
(jlp)
Landgericht Frankfurt/Oder
Aktenzeichen 15 S 145/13