Viele Autofahrer unterliegen dem Irrglauben, Verkehrsschilder, wie etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Parkschilder, mit dem Zusatz „werktags“ gelten nicht am Samstag. Daher ist die Überraschung meist groß, wenn der Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Mit dem Begriff „werktags“ sind jedoch nicht nur die üblichen Arbeitstage Montag bis Freitag gemeint. Hierauf verweist die Deutsche Anwaltsauskunft (DAV).
Die Rechtsprechung ist ebenfalls dieser Ansicht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 2 Ss OWi 127/01) ist der Begriff „werktags“ nicht mit dem Begriff „Arbeitstag“ gleichzusetzen. Vielmehr ist er als Gegensatz zum Sonn- und Feiertag zu verstehen. Auch der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 206/04) hat diese Einschätzung bestätigt. Folglich muss das Knöllchen bezahlt werden.
(tf)