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Testfahrten einer Fahrschule sind unzulässig

06.04.2012 07:11 Uhr

Fahrlehrer dürfen ausschließlich mit Führerscheininhabern und mit ihren Fahrschülern auf öffentlichen Flächen fahren. Alles andere ist unzulässig - auch wenn ein Bereich abgesperrt wird.

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Im Rahmen eines so genannten "Kartoffelfestes" bot ein Fahrlehrer an, dass Jugendliche, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis waren, Testfahrten im Fahrschulwagen durchführen konnten. Die Fahrten wurden dabei in einem Teilbereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, die lediglich mit kleinen Pylonen und Flatterband abgegrenzt war, durchgeführt.

Wie Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale mitteilt, führte das zu einem Rechtsstreit. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass derartige Fahrten nicht nur gegen § 2 Abs. 15 Straßenverkehrgesetz verstoßen, sondern auch gegen die fachliche Sorgfalt eines Fahrschulinhabers.

Es habe sich bei diesen Fahrten nicht um Fahrten zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung gehandelt, so dass es sich straßenverkehrsrechtlich letztlich um „Schwarzfahrten“ gehandelt habe. Die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche werde durch eine Absperrung nicht aufgehoben. Ohne zeitlich begrenzte Entwidmung dieser Verkehrsfläche handelt es sich weiter um öffentlichen Straßenverkehr, so dass die entsprechenden Fahrten straßenverkehrsrechtlich unzulässig seien.

Ein Fahrlehrer, der im besonderen Maße für die Einhaltung derartiger straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ausgebildet und befähigt ist, habe dies erkennen können und müssen. Damit habe er bei der Durchführung dieser Fahrten gegen seine fachliche Sorgfalt im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG verstoßen. Der Fahrschulinhaber musste deshalb auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Kosten der von der Wettbewerbszentrale ausgesprochenen Abmahnungen tragen.

(bub)

Landgericht Siegen

Aktenzeichen 1 O 194/10

 

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