Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hat ein Fahrschüler keinen Anspruch auf Zulassung zur praktischen Prüfung, wenn er die theoretische Prüfung nur aufgrund einer offensichtlichen Täuschung bestanden hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein aus dem Libanon stammender Fahrschüler drei Mal die theoretische Prüfung abgelegt. Das erste Mal war er mit 65, das zweite Mal mit 110 Fehlerpunkten durchgefallen. Die dritte Prüfung hatte er schließlich fehlerfrei absolviert.
Als er daraufhin durch die praktische Prüfung fiel, weil er eine rote Ampel überfahren und bereits vor der Fahrprobe Verständigungsprobleme gezeigt hatte, lud ihn die Fahrerlaubnisbehörde zu einer Vorsprache ein. Hierbei wurden dem Betroffenen mehrere theoretische Fragen gestellt und Verkehrszeichen gezeigt. Da er weder die Fragen beantworten noch die Schilder erklären konnte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Wiederholung der theoretischen Prüfung. Der junge Mann weigerte sich und erhob Klage auf Zulassung zur praktischen Prüfung.
Der Gericht wies die Klage ab. Die sowohl vom Prüfer als auch von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Probleme des Klägers mit der deutschen Sprache ließen nach Ansicht des Gerichts nur den Schluss zu, dass er die theoretische Prüfung nicht ohne fremde Hilfe hatte bestehen können. Bei derartigen Zweifeln an der theoretischen Befähigung des Klägers, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde die Wiederholung der Prüfung verlangen.
(tf)
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 3 K 1009/12/NW