Wer an einem Auto der Müllabfuhr vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, muss seinen Fahrstil entsprechend anpassen. Die Geschwindigkeit sollte so weit gedrosselt werden, dass der Wagen notfalls sofort zum Stehen kommen kann. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 12. Dezember 2023 (AZ: VI ZR 77/23).
Der konkrete Fall: Kollision mit einem Müllcontainer
Der Entscheidung liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem der Wagen der Klägerin beim Vorbeifahren an einem Müllauto beschädigt wurde. Die Frau wollte Schadensersatz für ihren beschädigten Wagen erstreiten Das Müllauto stand mit eingeschalteten Warnleuchten und wurde gerade entladen, als die Klägerin vorbeifuhr. Dabei kollidierte ihr Wagen mit einem Müllcontainer, den ein Arbeiter des Entsorgungsunternehmens hinter dem Fahrzeug über die Straße schob.
Ausreichender Seitenabstand und Tempo drosseln erforderlich
Der BGH machte aber deutlich: Wer an einem Müllauto vorbei fährt, das erkennbar im Einsatz ist, der darf nicht uneingeschränkt auf verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Ein ausreichender Seitenabstand muss eingehalten werden, andernfalls ist die Geschwindigkeit so weit zu drosseln, dass das Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen gebracht werden kann.
Die Fahrweise der Klägerin genügte diesen Anforderungen nicht, da der seitliche Abstand von nur rund 50 cm und die Geschwindigkeit von mindestens 13 km/h zu hoch waren. Auch wenn 20 km/h erlaubt waren, hätte die Frau nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Selbst wenn dem Müllarbeiter ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen wäre, hätte die Fahrerin ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen.
wowo