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Unfall mit Müllfahrzeug: BGH verlangt Schritttempo und Seitenabstand

11.09.2024 10:16 Uhr | Lesezeit: 4 min
Müllfahrzeug
Müllwagen im Einsatz: Hier ist angepasste Geschwindigkeit und entsprechender Seitenabstand notwendig
© Foto: Frank-Peter Funke

Wer an der Müllabfuhr im Einsatz vorbeifährt, muss seine Geschwindigkeit notfalls auf Schritttempo drosseln: Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Wer an einem Auto der Müllabfuhr vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, muss seinen Fahrstil entsprechend anpassen. Die Geschwin­digkeit sollte so weit gedrosselt werden, dass der Wagen notfalls sofort zum Stehen kommen kann. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 12. Dezember 2023 (AZ: VI ZR 77/23).

Der konkrete Fall: Kollision mit einem Müllcontainer

Der Entscheidung liegt ein Verkehrs­unfall zugrunde, bei dem der Wagen der Klägerin beim Vorbei­fahren an einem Müllauto beschädigt wurde. Die Frau wollte Schadens­ersatz für ihren beschä­digten Wagen erstreiten Das Müllauto stand mit eingeschalteten Warnleuchten und wurde gerade entladen, als die Klägerin vorbeifuhr. Dabei kollidierte ihr Wagen mit einem Müllcon­tainer, den ein Arbeiter des Entsor­gungs­un­ter­nehmens hinter dem Fahrzeug über die Straße schob.

Ausreichender Seitenabstand und Tempo drosseln erforderlich

Der BGH machte aber deutlich: Wer an einem Müllauto vorbei fährt, das erkennbar im Einsatz ist, der darf nicht uneinge­schränkt auf verkehrs­ge­rechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Ein ausrei­chender Seiten­abstand muss eingehalten werden, andernfalls ist die Geschwin­digkeit so weit zu drosseln, dass das Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen gebracht werden kann.

Die Fahrweise der Klägerin genügte diesen Anforde­rungen nicht, da der seitliche Abstand von nur rund 50 cm und die Geschwin­digkeit von mindestens 13 km/h zu hoch waren. Auch wenn 20 km/h erlaubt waren, hätte die Frau nur Schritt­ge­schwin­digkeit fahren dürfen. Selbst wenn dem Müllar­beiter ein Verkehrs­verstoß vorzuwerfen wäre, hätte die Fahrerin ihre Geschwin­digkeit entsprechend anpassen müssen.

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