Das war im Fall passiert: Die Klägerin wollte beim Autofahrerin einen Niqab tragen. Dieser verhüllt neben Haaren, Hals-, Schulter- und Brustpartie auch das Gesicht, lässt die Augen jedoch frei. Sie beantragte eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des Paragrafen 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung. Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Der Antrag wurde abgelehnt.
Auch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Das Verhüllungsverbot verbiete das Tragen eines Niqabs nicht generell, sondern nur in bestimmten Bereichen des Straßenverkehrs. Deshalb werde die Religionsausübung „nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt“, heißt es im Urteil. Die Voraussetzungen einer Befreiung vom Verhüllungsverbot lägen nicht vor. Ihre Glaubensfreiheit werde dadurch nicht verletzt, die Verkehrssicherheit sei vorrangig.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Aktenzeichen 3 K 26/23.NW