Die Frau hatte bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot gestellt. Sie wollte auch beim Autofahren einen Niqab – ein Kopftuch, das auch das Gesicht bedeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt – tragen dürfen. Die Bezirksregierung lehnte dies ab.
Das Verwaltungsgericht gab diesem Beschluss Recht. Das Verhüllungsverbot sei mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit vereinbar, denn die Fahrerin dürfe den Niqab nur am Steuer nicht tragen. Zudem sei der Schutz, den der Gesichtsschleier seiner Trägerin bieten soll, bereits durch das Fahrzeug gewährleistet. Im Auto könne sich der Fahrerin niemand in einer Weise nähern, die sie als unsittlich empfinden könnte.
Im Sinne anderer Verkehrsteilnehmer
Zum Schutz der Verkehrssicherheit müsse die Frau hinnehmen, dass ihr unverhülltes Gesicht dabei von außen sichtbar bleibt. Verkehrsverstöße könnten sonst nicht ordnungsgemäß geahndet werden. Außerdem könnte das Kopftuch während der Fahrt verrutschen und so die Rundumsicht der Fahrerin einschränken. Und auch die Mimik der Verschleierten, die für die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr nötig sei, sei nicht mehr ausreichend erkennbar.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 6 L 2150/20