Im vorangegangenen Strafverfahren wurde ihm der Führerschein nicht entzogen, sondern er bekam „nur“ ein Fahrverbot von fünf Monaten. Die Fahrerlaubnisbehörde sei deshalb an das strafgerichtliche Urteil gebunden, argumentierte er, und habe seine Fahreignung deshalb nicht nochmals durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen dürfen. Aber diese Argumentation verfing im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
„Eine rechtliche Bindung an die strafrichterliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) könne nur bestehen, wenn das Urteil des Amtsgerichts sich klar und eindeutig positiv zur Fahreignung des Betroffenen äußere, sodass die Fahrerlaubnisbehörde sicher sein könne, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Strafgericht positiv bewertet worden sei“, heißt es im Urteil des VG Weinstraße.
Dem genüge das Strafurteil des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht, heißt es weiter, denn es stelle nicht eindeutig die Fahreignung des Antragstellers fest, sondern habe ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt. Der bloße Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung nur eines Fahrverbots bedeute nicht, dass die Fahreignung „stillschweigend“ bejaht werde.
VG Neustadt/Wstr
Aktenzeichen 1 L 873/20.NW