Ein Autofahrer wurde auf einer Bundesstraße mit Tempo 70 mit mindestens 109 km/h geblitzt. Im Einspruchsverfahren gab er an, er habe das entsprechende Verkehrszeichen nicht sehen können, da ein Lkw, den er überholte, direkt vor dem Schild fuhr.
Das Amtsgericht ging von einer Schutzbehauptung aus. Auf dem Messfoto war die Verkehrssituation zwar nicht eindeutig erkennbar, ein Lkw war aber definitiv nicht zu sehen. Für das Amtsgericht handelte es sich also um eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h außerorts. Demnach verhängte es eine Geldbuße von 320 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.
Vorsatz unzureichend begründet
In der zweiten Instanz gab das OLG aber dem Autofahrer Recht. Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 Prozent überschritten werde, könne das durchaus auf ein vorsätzliches Handeln hindeuten. Allerdings dürfe die Erklärung des Pkw-Fahrers nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptung eingestuft werden. Nur allein das ungenaue Messfoto sei dafür kein Beweis. Die Tatsache, dass sich die Verkehrssituation nicht genau klären lasse, dürfe kein Nachteil für den Autofahrer sein. Die Richter hoben das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des Vorsatzes auf. Jedoch stand auch für das OLG fest, dass der Pkw-Fahrers eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte.
OLG Brandenburg
Aktenzeichen (2B) 53 Ss-OWi 169/20 (87/20)