Zwei Autos bogen nacheinander ab. Der Vordermann, der immer noch blinkte, bremste stark. Der Dahinterfahrende wollte überholen, aber es kam zum Crash, als der Bremser wenden wollte, indem er die schraffierte Fläche hinter einer Verkehrsinsel queren wollte.
Es gab Streit. Der Hintermann habe bei „unklarer Verkehrslage“ überholt, klagte der Vordermann. Dieser, erwiderte der Unfallgegner, habe extrem plötzlich gewendet – und das auch noch über die schraffierte Fläche. So etwas sei „grob verkehrswidrig“.
Äußerste Sorgfalt beim Wenden nötig
Der Hintermann bekam Recht. Wenden sei nun einmal gefährlich, stellte das OLG Koblenz klar, da müssten Fahrer „äußerste Sorgfalt“ walten lassen. Diese habe der Vordermann vermissen lassen, als er an einer Stellte gewendet habe, an der das verboten gewesen sei. Außerdem habe er offenbar den Hintermann nicht bemerkt, also habe er wohl gegen die Rückschaupflicht verstoßen.
Der Hintermann trage keine Mitschuld, hieß es weiter. Vor allem habe es keine „unklare Verkehrslage“ gegeben. De Vordermann sei rechts gefahren und habe gebremst. Daraus sei nicht zu erkennen gewesen, dass er habe wenden wollen. Auch der Blinker, der seit dem Abbiegen immer noch in Betrieb gewesen sei, habe dazu keine Anhaltspunkte geliefert.
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 12 U 18/20